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BGBl. Nr. 7/1975

kundgemacht 08.01.1975 RIS↗
7. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 7/1975× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 7/1975 Art. 13↗RIS↗

Kapitel 5 – Familienbeihilfe

Artikel 13

Die für die Anwendung der Artikel 19 und 20 des Abkommens für den zuständigen Träger des einen Vertragsstaates erforderlichen Bescheinigungen sind auf Verlangen von den Stellen im Gebiet des anderen Vertragsstaates auszustellen, die nach dessen Rechtsvorschriften für die Ausstellung solcher Bescheinigungen zuständig sind.