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BGBl. Nr. 94/1975

kundgemacht 20.02.1975 RIS↗Parlament↗
94. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 94/1975× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 6 § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 94/1975 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,, zu den Paragraphen 5, 11 a, 12, 13, 18 a, 22, 29, 41, 46, 46 a, 51, 52, 53, 55, 63, 69 und 91 a, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)

  1. Absatz eins,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen sowie die Zuerkennung einer Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 3, haben von Amts wegen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Wenn auf Grund von Bestimmungen des Artikel römisch eins, der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 52, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.