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BGBl. Nr. 94/1975

kundgemacht 20.02.1975 RIS↗Parlament↗
94. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 94/1975× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 6 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 01.01.1976 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 94/1975 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,, zu den Paragraphen 17, 21, 22 a, 22 b, 27, 29, 30, 31, 53, 54 a, 55, 55 a, 55 b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78 a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91 a, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100,, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)

  1. Absatz eins,Bei den Landesinvalidenämtern sind Auskunfts- und Beratungsdienste in sozialen Angelegenheiten für den von diesen Behörden zu betreuenden Personenkreis und für sonstige Behinderte einzurichten. Den Behinderten stehen Personen gleich, denen eine Behinderung droht. Die Dienste sind im engen Zusammenwirken mit den übrigen Rehabilitationsträgern sowie mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Auskunfts- und Beratungsdienste sind nicht nur am Sitz der Dienststellen, sondern auch in Form von Beratungstagen außerhalb derselben je nach Bedarf anzubieten. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die Landesinvalidenämter sind ermächtigt, Ansuchen und Eingaben von Behinderten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Die Vorsorge für die angeführten Dienste obliegt dem Bund als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.