BGBl. Nr. 102/1976
102. Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEGITIMATION DURCH NACHFOLGENDE EHE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Die vorstehenden Bestimmungen sind gegenüber allen Staaten, selbst Nichtvertragsstaaten, anzuwenden. Sie stehen der Anwendung anderer in den Vertragsstaaten geltender Regeln nicht entgegen, die für die Legitimation günstiger sind.