Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 102/1976

kundgemacht 23.03.1976 RIS↗
102. Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEGITIMATION DURCH NACHFOLGENDE EHE
Kundmachung BGBl. Nr. 102/1976× zu Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 08.02.1976 · idF BGBl. Nr. 102/1976 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die vorstehenden Bestimmungen sind gegenüber allen Staaten, selbst Nichtvertragsstaaten, anzuwenden. Sie stehen der Anwendung anderer in den Vertragsstaaten geltender Regeln nicht entgegen, die für die Legitimation günstiger sind.