BGBl. Nr. 102/1976
102. Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEGITIMATION DURCH NACHFOLGENDE EHE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Die Auszüge aus dem Geburtenbuch eines legitimierten Kindes sind so zu errichten, als beträfen sie ein eheliches Kind; sie dürfen die Legitimation nicht erkennen lassen.