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BGBl. Nr. 102/1976

kundgemacht 23.03.1976 RIS↗
102. Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEGITIMATION DURCH NACHFOLGENDE EHE
Kundmachung BGBl. Nr. 102/1976× zu Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 08.02.1976 · idF BGBl. Nr. 102/1976 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Auszüge aus dem Geburtenbuch eines legitimierten Kindes sind so zu errichten, als beträfen sie ein eheliches Kind; sie dürfen die Legitimation nicht erkennen lassen.