Absatz eins,Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1977 um 10 v. H. und ab 1. Jänner 1980 um 20 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 25, Bewertungsgesetz 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen.
BGBl. Nr. 143/1976
143. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1976
Bundesgesetz vom 31. März 1976, mit dem eine Bundeskraftfahrzeugsteuer eingeführt und andere Maßnahmen auf abgabenrechtlichem Gebiet getroffen werden (Abgabenänderungsgesetz 1976)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1972,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
- Absatz 2,Die für Feststellungen im Sinne des Paragraph 186, der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des Paragraph 186, Absatz 3, erster Satz für die gemäß Absatz eins, ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 186, Absatz 3, zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.