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BGBl. Nr. 148/1976

kundgemacht 21.04.1976 RIS↗
148. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1976× zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 02.05.1976 · idF BGBl. Nr. 148/1976 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.