der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
BGBl. Nr. 148/1976
148. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
In diesem Abkommen bedeutet:
- Litera a
- Litera bder Ausdruck „Universitäten“:
- Litera idie Universitäten;
- Sub-Litera, i, idie Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.