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BGBl. Nr. 148/1976

kundgemacht 21.04.1976 RIS↗
148. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1976× zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 02.05.1976 · idF BGBl. Nr. 148/1976 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Litera a
    der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
  2. Litera b
    der Ausdruck „Universitäten“:
    1. Litera i
      die Universitäten;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.