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BGBl. Nr. 196/1976

kundgemacht 14.05.1976 RIS↗
196. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN SCHUTZ VON HERKUNFTSANGABEN, URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND BENENNUNGEN LANDWIRTSCHAFTLICHER UND GEWERBLICHER ERZEUGNISSE
Kundmachung BGBl. Nr. 196/1976× zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 22.09.1975 · idF BGBl. Nr. 196/1976 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels römisch elf die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden und künftigen Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.