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BGBl. Nr. 196/1976

kundgemacht 14.05.1976 RIS↗
196. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN SCHUTZ VON HERKUNFTSANGABEN, URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND BENENNUNGEN LANDWIRTSCHAFTLICHER UND GEWERBLICHER ERZEUGNISSE
Kundmachung BGBl. Nr. 196/1976× zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 22.09.1975 · idF BGBl. Nr. 196/1976 Art. 18↗RIS↗

Artikel römisch achtzehn

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Paris ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich im diplomatischen Weg gekündigt werden.
  4. Absatz 4,Das Übereinkommen gemäß Artikel römisch fünf Absatz 1 kann schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen werden. Es tritt frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Wien, am 10. Mai 1974 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.