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BGBl. Nr. 196/1976

kundgemacht 14.05.1976 RIS↗
196. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN SCHUTZ VON HERKUNFTSANGABEN, URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND BENENNUNGEN LANDWIRTSCHAFTLICHER UND GEWERBLICHER ERZEUGNISSE
Kundmachung BGBl. Nr. 196/1976× zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 22.09.1975 · idF BGBl. Nr. 196/1976 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind in dem in Artikel römisch siebzehn bezeichneten Gebiet der Französischen Republik ausschließlich österreichischen Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten Bezeichnungen beziehen, vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der Gesetzgebung der Republik Österreich vorgesehen sind. Jedoch werden gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung durch das diesem Abkommen angeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Protokoll für nicht anwendbar erklärt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen dem Gebrauch eines französischen Eigennamens auf dem Gebiet der Französischen Republik nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem österreichischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der französische Eigenname nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden.
  3. Absatz 3,Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte österreichische Bezeichnung mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich überein, so wird, unbeschadet ergänzender Bestimmungen des Protokolls, durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, daß die Bezeichnung für Erzeugnisse benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind.