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BGBl. Nr. 235/1976

kundgemacht 03.06.1976 RIS↗
235. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
Kundmachung BGBl. Nr. 235/1976× zu Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 06.06.1976 · idF BGBl. Nr. 235/1976 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthalts verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.