Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 271/1976

kundgemacht 22.06.1976 RIS↗
271. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indonesien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Erziehung, Wissenschaft und Forschung
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK INDONESIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, ERZIEHUNG, WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 271/1976× zu Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 25.06.1976 · idF BGBl. Nr. 271/1976 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, an ihren Hochschulen Lehraufträge zu erteilen und Lektoren für die Sprache und Literatur des anderen Landes zu bestellen, wobei nach Möglichkeit vom anderen Vertragsstaat vorgeschlagene, fachlich geeignete Kandidaten in Betracht gezogen werden sollen.