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BGBl. Nr. 271/1976

kundgemacht 22.06.1976 RIS↗
271. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indonesien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Erziehung, Wissenschaft und Forschung
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK INDONESIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, ERZIEHUNG, WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 271/1976× zu Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 25.06.1976 · idF BGBl. Nr. 271/1976 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Vertragsstaaten erleichtern den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie sonstigen wissenschaftlichen Institutionen.