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BGBl. Nr. 282/1976

kundgemacht 24.06.1976 RIS↗
282. Notenwechsel zur Änderung des Artikels 1 der Übereinkunft zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Gründung und Tätigkeit österreichischer Informationsinstitutionen in Jugoslawien
Notenwechsel vom 13. und 20. April 1976 zur Änderung des Artikels 1 der Übereinkunft zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Gründung und Tätigkeit österreichischer Informationsinstitutionen in Jugoslawien vom 30. Juni 1961
Kundmachung BGBl. Nr. 282/1976× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien) 1 § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 282/1976 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die Bundesregierung der Republik Österreich ist berechtigt, in Zagreb eine Informationsinstitution unter dem Namen „Österreichisches Kulturinstitut Zagreb“ zu führen, deren Ziel die Informierung der jugoslawischen Öffentlichkeit über die Ereignisse und Verhältnisse in Österreich ist. Die Institution in Zagreb und jene Institutionen, die künftighin auf Grund einer Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen in anderen Städten Jugoslawiens gegründet werden, werden ihre Tätigkeit auf Grund der in dieser Übereinkunft festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der jugoslawischen Gesetzgebung ausüben. Sie werden hinsichtlich ihrer Rechte und Verpflichtungen nicht ungünstiger behandelt werden als derartige Institutionen dritter Staaten auf dem Gebiete der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.