BGBl. Nr. 2/1976
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in Bolivien und Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
Die Bestimmungen des Artikels 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972 finden auch auf die in diesem Zusatzabkommen genannten österreichischen Instruktoren Anwendung.