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BGBl. Nr. 2/1976

kundgemacht 08.01.1976 RIS↗
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in Bolivien und Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972
Kundmachung BGBl. Nr. 2/1976× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 11.01.1976 · idF BGBl. Nr. 2/1976 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

Die Bestimmungen des Artikels 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972 finden auch auf die in diesem Zusatzabkommen genannten österreichischen Instruktoren Anwendung.