Absatz eins,Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
- Ziffer einsDas Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
- Ziffer 2Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1976,.)
- Ziffer 4Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst.
- Ziffer 5Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.