Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 301/1976

kundgemacht 25.06.1976 RIS↗Parlament↗
301. Bundesgesetz: Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 und des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
Bundesgesetz vom 9. Juni 1976, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 und das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 301/1976× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 3 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 50neu
in Kraft 01.07.1976 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 301/1976 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 50↗RIS↗

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
    2. Ziffer 2
      Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1976,.)
    1. Ziffer 4
      Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst.
    2. Ziffer 5
      Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
  2. Absatz 2,Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.