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BGBl. Nr. 339/1976

kundgemacht 08.07.1976 RIS↗
339. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachung BGBl. Nr. 339/1976× zu Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 339/1976 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen der Justizbehörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften) nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Durchführung von Erhebungs- und Untersuchungshandlungen, wie die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen und Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten und Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.
  3. Absatz 3,Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen und in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder ungerechtfertigte Verurteilung geleistet.
  4. Absatz 4,Rechtshilfe zur Vollstreckung von Strafurteilen wird nicht geleistet.