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BGBl. Nr. 339/1976

kundgemacht 08.07.1976 RIS↗
339. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachung BGBl. Nr. 339/1976× zu Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 339/1976 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Justizbehörde, aus der sich die Tatsache, die Form und Zeit der Zustellung ergeben.