Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 339/1976

kundgemacht 08.07.1976 RIS↗
339. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachung BGBl. Nr. 339/1976× zu Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 339/1976 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung unterbricht die Verjährung im ersuchten Staat. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt der Absendung des Ersuchens an den ersuchten Staat.