BGBl. Nr. 339/1976
339. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Bei der Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf Verlangen angewendet, sofern dies mit dem Recht des ersuchten Staates nicht unvereinbar ist.