Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 339/1976

kundgemacht 08.07.1976 RIS↗
339. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachung BGBl. Nr. 339/1976× zu Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 339/1976 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Bei der Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf Verlangen angewendet, sofern dies mit dem Recht des ersuchten Staates nicht unvereinbar ist.