Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
BGBl. Nr. 342/1976
342. Kosularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
ARTIKEL 15
Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken
Der Konsul ist berechtigt,
- Ziffer eins
- Ziffer 2Sichtvermerke zu erteilen.