Absatz eins,Soweit es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zulassen, ist der Konsul berechtigt,
- Ziffer einsGesuche und Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen und ihre Echtheit zu beglaubigen;
- Ziffer 2letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen betreffend den Nachlaß von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen und aufzunehmen;
- Ziffer 3andere rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, ihre Echtheit zu beglaubigen oder solche Urkunden aufzunehmen, sofern sie sich nicht auf Liegenschaften im Empfangsstaat oder auf dingliche Rechte an solchen Liegenschaften beziehen;
- Ziffer 4rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen des Entsendestaates zu datieren sowie die Echtheit von Unterschriften und Siegeln auf solchen Urkunden zu beglaubigen;
- Ziffer 5die Echtheit von Unterschriften und Siegeln auf rechtserheblichen Urkunden der Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Entsendestaates zu beglaubigen;
- Ziffer 6Abschriften, Auszüge und Übersetzungen aus der Sprache einer Vertragspartei in die der anderen von rechtserheblichen Urkunden auf Verlangen von Angehörigen des Entsendestaates zu verfassen oder die Übereinstimmung mit den Urschriften zu beglaubigen;
- Ziffer 7die Echtheit von Unterschriften und Siegeln auf rechtserheblichen Urkunden der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates, die für den Gebrauch im Entsendestaat bestimmt sind, zu beglaubigen;
- Ziffer 8rechtserhebliche Urkunden, die Angehörigen des Entsendestaates gehören oder für sie bestimmt sind, zu verwahren.