Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats, die im Eigentum des Entsendestaates stehen oder von ihm gemietet sind, sowie die auf den Erwerb der Räumlichkeiten und der Wohnungen bezüglichen Urkunden sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
BGBl. Nr. 342/1976
342. Kosularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
ARTIKEL 28
Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten und der Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats von der Besteuerung
- Absatz 2,Der Entsendestaat ist weiters von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben für den Besitz und die Benützung von beweglichen Sachen befreit, die ausschließlich den Zwecken des Konsulats dienen.
- Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Steuerbefreiungen gelten nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.