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BGBl. Nr. 342/1976

kundgemacht 08.07.1976 RIS↗
342. Kosularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Kundmachung BGBl. Nr. 342/1976× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 34↗RIS↗

ARTIKEL 34

Konsulargebühren und -kosten

  1. Absatz eins,Das Konsulat kann im Hoheitsgebiet des, Empfangsstaates die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren und Kosten erheben.
  2. Absatz 2,Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1 genannten Gebühren und Kosten sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.