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BGBl. Nr. 342/1976

kundgemacht 08.07.1976 RIS↗
342. Kosularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Kundmachung BGBl. Nr. 342/1976× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien neu § 0↗RIS↗
Art. 43neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 43↗RIS↗

ARTIKEL 43

Nachlaß eines Mitglieds des Konsulats

Stirbt ein Mitglied des Konsulats oder ein Familienangehöriger eines solchen, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Gegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls verboten war, zu gestatten;
  2. Ziffer 2
    von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufgehalten hat, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftsteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.