die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Gegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls verboten war, zu gestatten;
BGBl. Nr. 342/1976
342. Kosularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 43neu
ARTIKEL 43
Nachlaß eines Mitglieds des Konsulats
Stirbt ein Mitglied des Konsulats oder ein Familienangehöriger eines solchen, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,
- Ziffer eins
- Ziffer 2von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufgehalten hat, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftsteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.