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BGBl. Nr. 342/1976

kundgemacht 08.07.1976 RIS↗
342. Kosularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Kundmachung BGBl. Nr. 342/1976× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien neu § 0↗RIS↗
Art. 47neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 47↗RIS↗

ARTIKEL 47

Beginn und Ende der Vorrechte und Immunitäten

  1. Absatz eins,Die in diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten stehen den Mitgliedern des Konsulats von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen.
  2. Absatz 2,Die Familienangehörigen der im Absatz 1 genannten Personen sowie die Mitglieder des Privatpersonals gelangen in den Genuß der in diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten ab dem Zeitpunkt,
    1. Ziffer eins
      in dem das betreffende Mitglied des Konsulats nach dem Absatz 1 in den Genuß der Vorrechte und Immunitäten gelangt;
    2. Ziffer 2
      in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen, wenn sie das Hoheitsgebiet in einem späteren Zeitpunkt als dem unter Ziffer eins, angeführten betreten;
    3. Ziffer 3
      in dem sie Familienangehörige oder Mitglieder des Privatpersonals werden, wenn sie diese Eigenschaft später als zu dem unter Ziffer 2, vorgesehenen Zeitpunkt erlangen.
  3. Absatz 3,Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds eines Konsulats beendet, so werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen seiner Familienangehörigen und der Mitglieder seines Privatpersonals im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach dem Ablauf einer hiefür gewährten angemessenen Frist hinfällig. Die Vorrechte und Immunitäten der im Absatz 2 bezeichneten Personen werden beim Ausscheiden aus dem Haushalt oder dem Privatpersonal hinfällig; beabsichtigen sie jedoch, innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.
  4. Absatz 4,In bezug auf die von einem Mitglied des Konsulats in Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen bleibt die Immunität von der Jurisdiktion auf unbegrenzte Zeit bestehen.
  5. Absatz 5,Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so genießen seine Familienangehörigen weiterhin die ihnen nach diesem Vertrag zustehenden Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis zum Ablauf einer hiefür gewährten angemessenen Frist.