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BGBl. Nr. 342/1976

kundgemacht 08.07.1976 RIS↗
342. Kosularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Kundmachung BGBl. Nr. 342/1976× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

Grenzen und Ausdehnung der konsularischen Tätigkeit

  1. Absatz eins,Mitglieder des Konsulats dürfen neben ihren konsularischen Aufgaben oder ihrer Tätigkeit am Konsulat im Empfangsstaat keine kommerzielle oder sonstige auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Nach Einholung der Zustimmung des Empfangsstaates können Konsuln konsularische Aufgaben für einen dritten Staat wahrnehmen.