BGBl. Nr. 342/1976
342. Kosularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
ARTIKEL 9
Ausweise
Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des Konsulats und jedem Familienangehörigen, sofern sie Angehörige des Entsendestaates sind, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der die Identität sowie die Eigenschaft als Mitglied des Konsulats oder als Familienangehöriger bestätigt.