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BGBl. Nr. 376/1976

kundgemacht 22.07.1976 RIS↗
376. Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libyschen Arabischen Republik
ABKOMMEN ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER LIBYSCHEN ARABISCHEN REPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 376/1976× zu Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Libyen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Libyen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 22.10.1975 · idF BGBl. Nr. 376/1976 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL römisch vier

Zahlungen für alle Transaktionen im Rahmen dieses Abkommens erfolgen in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften jedes der beiden Staaten in frei konvertierbarer Währung.