Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 431/1976

kundgemacht 18.08.1976 RIS↗
431. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 431/1976× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.07.1976 · idF BGBl. Nr. 431/1976 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Künstler und Sportler

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens dürfen Einkünfte, die ein Unternehmen eines der Vertragstaaten dafür erhält, daß es Leistungen der im Absatz 1 genannten Personen, gleichgültig ob diese in einem Vertragstaat ansässig sind oder nicht, in dem anderen Staat zur Verfügung stellt, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.