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BGBl. Nr. 431/1976

kundgemacht 18.08.1976 RIS↗
431. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 431/1976× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.1976 · idF BGBl. Nr. 431/1976 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:
    1. Litera a
      In Brasilien:
      Die Einkommensteuer, ausgenommen die Steuer auf überhöhte Überweisungen und für Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung (im folgenden als „brasilianische Steuer“ bezeichnet).
    2. Litera b
      In Österreich:
      1. Ziffer eins
        Die Einkommensteuer;
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer;
      3. Ziffer 3
        der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
      4. Ziffer 4
        Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;
      5. Ziffer 5
        die Sonderabgabe vom Einkommen;
      6. Ziffer 6
        die Aufsichtsratsabgabe;
      7. Ziffer 7
        die Vermögensteuer;
      8. Ziffer 8
        der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;
      9. Ziffer 9
        die Sonderabgabe vom Vermögen;
      10. Ziffer 10
        die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
      11. Ziffer 11
        die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
      12. Ziffer 12
        die Grundsteuer;
      13. Ziffer 13
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      14. Ziffer 14
        die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
      15. Ziffer 15
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
  2. Absatz 2,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, insbesondere im Hinblick auf Artikel 23 Absatz 7, mit.