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BGBl. Nr. 431/1976

kundgemacht 18.08.1976 RIS↗
431. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 431/1976× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.07.1976 · idF BGBl. Nr. 431/1976 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.