Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 431/1976

kundgemacht 18.08.1976 RIS↗
431. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 431/1976× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.1976 · idF BGBl. Nr. 431/1976 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
    1. Litera a
      bedeutet der Ausdruck „Brasilien“ die Föderative Republik Brasilien;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
    3. Litera c
      bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, Brasilien oder Österreich;
    4. Litera d
      umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    5. Litera e
      bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    6. Litera f
      bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
    7. Litera g
      bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
      1. Ziffer eins
        in Brasilien: den Finanzminister, den Sekretär für Bundesfinanzen oder deren bevollmächtigte Vertreter;
      2. Ziffer 2
        in Österreich: den Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.