Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 432/1976

kundgemacht 18.08.1976 RIS↗
432. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER STAATENIMMUNITÄT
Kundmachung BGBl. Nr. 432/1976× zu Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 11.06.1976 · idF BGBl. Nr. 432/1976 Art. 31↗RIS↗

ARTIKEL 31

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Immunitäten oder Vorrechte, die ein Vertragsstaat für alle Handlungen oder Unterlassungen genießt, die von seinen Streitkräften oder im Zusammenhang mit diesen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats begangen werden.