bedeutet „Unternehmer“ jede Person (einschließlich juristische Personen), die entweder in der Republik Österreich oder im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland in Übereinstimmung mit den betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;
BGBl. Nr. 43/1976
43. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Umweltfragen in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über den Straßengüterverkehr
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Umweltfragen in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über den Straßengüterverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung:
- Litera a
- Litera bbedeutet „Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das:
- Litera izur Beförderung von Gütern gebaut oder dazu umgebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
- Sub-Litera, i, iin einem der beiden Staaten zugelassen ist;
- iiizum Zweck der internationalen Beförderung von Gütern vorübergehend in das Gebiet des anderen Staates zur Ent- oder Beladung an jedem Ort dieses Gebietes oder im Transit durch dieses Gebiet eingeführt wird;sowie jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingungen (i) und (iii) dieses Absatzes erfüllt und von einem Unternehmer eines der beiden Staaten oder in seinem Namen betrieben wird;
- Litera cbedeutet „Gebiet“ in bezug auf das Vereinigte Königreich: England, Wales, Schottland und Nordirland;
- Litera dsind die zuständigen Behörden:
- Litera iin der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr oder jede Behörde, die dieser ermächtigt;
- Sub-Litera, i, iim Vereinigten Königreich das Ministerium für Umweltfragen oder jede Behörde, die dieses Ministerium ermächtigt.