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BGBl. Nr. 474/1976

kundgemacht 03.09.1976 RIS↗
474. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 474/1976× zu Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 28.09.1976 · idF BGBl. Nr. 474/1976 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Vor Abflug eines Segelflugzeuges oder Freiballons in das Gebiet der anderen Vertragspartei haben sich Besatzung und Passagiere bei der am Abflugsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle oder mangels einer solchen bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder bei einem anderen nach den Rechtsvorschriften des Abflugsstaates hiezu beauftragten Organ der Grenzabfertigung zu unterziehen.