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BGBl. Nr. 474/1976

kundgemacht 03.09.1976 RIS↗
474. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 474/1976× zu Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 28.09.1976 · idF BGBl. Nr. 474/1976 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Nach der Landung eines Segelflugzeuges oder Freiballons auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben sich Besatzung und Passagiere unverzüglich bei der am Landungsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle oder mangels einer solchen in Österreich bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Schweiz bei der nächsten Polizeidienststelle der Grenzabfertigung zu unterziehen.