BGBl. Nr. 474/1976
474. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Nach der Landung eines Segelflugzeuges oder Freiballons auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben sich Besatzung und Passagiere unverzüglich bei der am Landungsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle oder mangels einer solchen in Österreich bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Schweiz bei der nächsten Polizeidienststelle der Grenzabfertigung zu unterziehen.