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BGBl. Nr. 474/1976

kundgemacht 03.09.1976 RIS↗
474. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 474/1976× zu Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 28.09.1976 · idF BGBl. Nr. 474/1976 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,Bei grenzüberschreitenden Flügen im Sinne dieses Abkommens ist von der Besatzung ein von den zuständigen Behörden ausgegebenes Flugbegleitpapier (Streckenflugausweis) mitzuführen. Auf diesem Flugbegleitpapier haben die in den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens genannten Organe die beim Start und bei der Landung erfolgte Grenzabfertigung zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Das Flugbegleitpapier hat Angaben über die nach diesem Abkommen von der Besatzung zu beachtenden Vorschriften und Auflagen, die Fluganmeldung, die Starterlaubnis, die Landebestätigung, die Grenzabfertigung sowie allfällige Vermerke der Zollbehörden zu enthalten.