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BGBl. Nr. 474/1976

kundgemacht 03.09.1976 RIS↗
474. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 474/1976× zu Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 28.09.1976 · idF BGBl. Nr. 474/1976 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, insbesondere der Landesverteidigung sowie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens, kann jede Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen jene des Artikels 7 dieses Abkommens, zeitlich oder örtlich für unanwendbar erklären. Diese Erklärung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.