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BGBl. Nr. 479/1976

kundgemacht 07.09.1976 RIS↗
479. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachung BGBl. Nr. 479/1976× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 479/1976 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Litera a
    der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
  2. Litera b
    der Ausdruck „Universitäten“:
    1. Litera i
      die Universitäten;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.