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BGBl. Nr. 479/1976

kundgemacht 07.09.1976 RIS↗
479. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachung BGBl. Nr. 479/1976× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 28.04.1997 · idF BGBl. Nr. 479/1976 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt werden, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten, jedoch mindestens einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.