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BGBl. Nr. 479/1976

kundgemacht 07.09.1976 RIS↗
479. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachung BGBl. Nr. 479/1976× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 28.04.1997 · idF BGBl. Nr. 479/1976 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Ziffer eins Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Ziffer 2 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt eine Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 27. März 1974, in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.