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BGBl. Nr. 480/1976

kundgemacht 07.09.1976 RIS↗
480. Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat
ABKOMMEN über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat
Kundmachung BGBl. Nr. 480/1976× zu Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 25.09.1976 · idF BGBl. Nr. 480/1976 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Die Vertragsstaaten werden trachten, in den Lehrveranstaltungen ihrer Universitäten und nach Möglichkeit auch der höheren Schulen der Geschichte, Sprache und Literatur des anderen Landes besondere Aufmerksamkeit zu widmen.