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BGBl. Nr. 480/1976

kundgemacht 07.09.1976 RIS↗
480. Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat
ABKOMMEN über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat
Kundmachung BGBl. Nr. 480/1976× zu Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 25.09.1976 · idF BGBl. Nr. 480/1976 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat wird die für die Errichtung und Tätigkeit eines Kulturzentrums des anderen Vertragsstaates auf seinem Hoheitsgebiet erforderliche Unterstützung im Rahmen seiner Rechtsvorschriften gewähren.