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BGBl. Nr. 51/1976

kundgemacht 06.02.1976 RIS↗
51. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER NACHLASS- UND ERBSCHAFTSTEUERN
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1976× zu Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 09.02.1976 · idF BGBl. Nr. 51/1976 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Austausch von Informationen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Informationen austauschen. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern gesonderte Ermittlungen erfordern würden. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
    2. Litera b
      Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public
    widerspräche.