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BGBl. Nr. 51/1976

kundgemacht 06.02.1976 RIS↗
51. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER NACHLASS- UND ERBSCHAFTSTEUERN
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1976× zu Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 09.02.1976 · idF BGBl. Nr. 51/1976 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten alle Steuern (Gebühren), die von Todes wegen als Nachlaßsteuern (-gebühren), Erbanfallsteuern (-gebühren), Abgaben (Gebühren) vom Vermögensübergang oder Steuern (Gebühren) von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.
  3. Absatz 3,Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:
    1. Litera a
      in der Ungarischen Volksrepublik:
      die Erbschaftsgebühr,
    2. Litera b
      in der Republik Österreich:
      die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerb von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen.
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.