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BGBl. Nr. 530/1976

kundgemacht 30.09.1976 RIS↗
530. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Italienischen Republik betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Italienischen Republik
Kundmachung BGBl. Nr. 530/1976× zu Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.1976 · idF BGBl. Nr. 530/1976 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Auf die Beförderung von Gütern zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen San Candido/Innichen und Tarvisio Cle. und einem Bahnhof der österreichischen Eisenbahnen findet je nach Wahl des entsprechenden Frachtbriefes durch den Absender das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) oder das für den Binnenverkehr der österreichischen Eisenbahnen geltende Beförderungsrecht Anwendung. Unberührt bleibt das Recht der beiden Eisenbahnen, einzelne Abfertigungsbefugnisse (Annahme und Ablieferung von Sendungen), insbesondere aus örtlichen Schwierigkeiten, in diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu beschränken.