BGBl. Nr. 530/1976
530. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Italienischen Republik betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Italienischen Republik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Auf die Beförderung von Gütern zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen San Candido/Innichen und Tarvisio Cle. und einem Bahnhof der österreichischen Eisenbahnen findet je nach Wahl des entsprechenden Frachtbriefes durch den Absender das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) oder das für den Binnenverkehr der österreichischen Eisenbahnen geltende Beförderungsrecht Anwendung. Unberührt bleibt das Recht der beiden Eisenbahnen, einzelne Abfertigungsbefugnisse (Annahme und Ablieferung von Sendungen), insbesondere aus örtlichen Schwierigkeiten, in diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu beschränken.