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BGBl. Nr. 530/1976

kundgemacht 30.09.1976 RIS↗
530. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Italienischen Republik betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Italienischen Republik
Kundmachung BGBl. Nr. 530/1976× zu Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1976 · idF BGBl. Nr. 530/1976 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ vom 29. März 1974 in Kraft tritt.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eintreffen beim Vertragspartner wirksam. Das Außerkrafttreten des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ vom 29. März 1974 beendet auch diese Vereinbarung.

    Geschehen zu Wien, am 28. September 1976, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen authentisch sind.