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BGBl. Nr. 532/1976

kundgemacht 01.10.1976 RIS↗
532. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen
ABKOMMEN über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen
Kundmachung BGBl. Nr. 532/1976× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 22.09.1976 · idF BGBl. Nr. 532/1976 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates unterstützen und fördern.